Die Kündigung des Mietverhältnisses in der Virus-Krise

27. März 2020

Über die fortbestehende Pflicht zur Mietzahlung in der Virus-Krise hatten wir bereits am 23. März 2020 berichtet; s. unten. 

Heute, am 27. März 2020, hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters vorübergehend eingeschränkt wird. 

Kurz gefasst, gilt danach folgendes:

  • das Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund von Mietrückständen ist für die Dauer von 24 Monaten ausgeschlossen;
  • dies gilt nur für Mietrückstände, die in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 aufgrund der Corona-Pandemie entstehen;
  • die Ursächlichkeit zwischen der nicht bzw. nicht vollständigen Mietzahlung und der Corona-Pandemie ist im Streitfall durch den Mieter glaubhaft zu machen;
  • gleicht der Mieter den Mietrückstand nicht bis zum 30.06.2022 aus, so ist der Vermieter wieder zur Kündigung berechtig;
  • andere Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt;
  • die Pflicht zur fristgerechten Mietzahlung bleibt bestehen und der Vermieter bleibt zur Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche berechtigt.

Rechtliche Fragen hierzu beantworten wir gern.

Felix Freist