Die Kündigung des Mietverhältnisses in der Virus-Krise
27. März 2020
Über die fortbestehende Pflicht zur Mietzahlung in der Virus-Krise hatten wir bereits am 23. März 2020 berichtet; s. unten.
Heute, am 27. März 2020, hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters vorübergehend eingeschränkt wird.
Kurz gefasst, gilt danach folgendes:
- das Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund von Mietrückständen ist für die Dauer von 24 Monaten ausgeschlossen;
- dies gilt nur für Mietrückstände, die in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 aufgrund der Corona-Pandemie entstehen;
- die Ursächlichkeit zwischen der nicht bzw. nicht vollständigen Mietzahlung und der Corona-Pandemie ist im Streitfall durch den Mieter glaubhaft zu machen;
- gleicht der Mieter den Mietrückstand nicht bis zum 30.06.2022 aus, so ist der Vermieter wieder zur Kündigung berechtig;
- andere Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt;
- die Pflicht zur fristgerechten Mietzahlung bleibt bestehen und der Vermieter bleibt zur Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche berechtigt.
Rechtliche Fragen hierzu beantworten wir gern.
Felix Freist